1. Allgemeines
Aufträge werden nur zu nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Repräsentanten des Auftragnehmers sind nicht berechtigt, von den gegenständlichen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abzuweichen. Mündliche Vereinbarungen, die für uns eine zusätzliche Verpflichtung beinhalten, sind nur dann bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam, auch für den Fall, dass der Auftraggeber auf seine eigenen Einkaufsbedingungen verweist.
2. Angebot und Annahme
a) Alle Angebote sind freibleibend und setzen die Lieferfähigkeit voraus. Änderungen sind vorbehalten. Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber die gegenständlichen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen an.
b) Die Einkaufsbedingungen des Auftraggebers verpflichten den Auftragnehmer nicht, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
c) Die Annahme des Auftrages erfolgt durch Auftragsbestätigung oder durch Lieferung.
3. Lieferung und Gefahrenübergang
Die Angabe von Lieferzeiten erfolgt annäherungsweise. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Schadenersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger oder wegen Nichtlieferung stehen dem Auftraggeber in keinem Fall zu. Die Lieferung erfolgt in Spezialkühlfahrzeugen. Bei Anlieferung hat der Auftraggeber für unverzügliche Annahme der Lieferung und entsprechende Lagerung zu sorgen. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber ab Rampe LKW über. Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer die Einhaltung der Kühlkette nur bis zum Gefahrenübergang auf den Auftraggeber gewährleistet. Haftung für Schäden, die sich aus unsachgemäßer Handhabung der angelieferten Waren, insbesondere durch nicht sachgerechte Lagerung und Durchbrechung der Kühlkette im Bereich des Auftragsgebers ableiten, ist ausgeschlossen.
4. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Ware hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
5. Preise
Hierfür sind die jeweils am Tage der Lieferung gültigen Preise des Auftragnehmers maßgebend. Die für frisch vom Markt gekaufte Waren angegebenen Preise sind Richtpreise. Die Preise verstehen sich als Nettopreise, exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, frei Haus.
6. Zahlung
Innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ist der Rechnungsendbetrag ohne Skontoabzug zu bezahlen. Zahlungen sind nur an den Auftragnehmer oder gegen dessen ordnungsgemäße Quittung zu leisten. Wenn fällige Rechnungen vorhanden sind, werden eingehende Zahlungen zur Begleichung der ältesten offenen Faktura verwendet.
Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer ohne besondere Ankündigung oder Fristsetzung berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu berechnen. (Info: Dabei handelt es sich um die Formulierung in verschiedenen Gesetzen, z.B. § 212a Abs. 9b Bundesabgabenordnung.) Ferner sind bei Zahlungsverzug alle übrigen noch offen stehenden Forderungen einschließlich aus Wechseln ohne Rücksicht auf ihre Verfallzeit sofort fällig. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer weiters berechtigt, Lieferungen aus noch laufenden Abschlüssen einzustellen oder von der Stellung von Sicherheiten abhängig zu machen oder nur gegen Nachname vorzunehmen. Das gleiche gilt, wenn in den Vermögensverhältnissen des Auftragsgebers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, oder wenn erst nach Annahme des Auftrages Umstände bekannt werden, die eine Kreditgewährung bedenklich erscheinen lassen. In allen derartigen Fällen behält sich der Auftragnehmer außerdem das Recht vor, von seinem Eigentumsvorbehalt Gebrauch zu machen und zu diesem Zweck während der Geschäftszeit beim Auftraggeber die noch vorhandenen Bestände des Auftragnehmers aufzunehmen und zurückzuholen.
7. Gewährleistung
Der Auftraggeber hat die Lieferung sofort nach Anlieferung eingehend zu überprüfen. Beanstandungen wegen unvollständiger Lieferung oder wegen entdeckter Mängel sind sofort nach Empfang der einzelnen Lieferungen auf dem Lieferschein schriftlich anzuzeigen, andernfalls die Lieferung als vorbehaltlos angenommen gilt und auf diesbezügliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche verzichtet wird. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware durch den Auftraggeber schriftlich zu erheben. Dies gilt auch für versteckte Mängel. Durch Witterungseinflüsse entstandene Schäden sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Bei berechtigten Beanstandungen gewährt der Auftragnehmer Ersatzlieferung. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, stehen dem Käufer nicht zu.
Die Haftung für Mängelfolgeschäden wird vom Auftragnehmer ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, dass dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Transportschäden sind, soweit der Auftragnehmer haftet, diesem unverzüglich unter gleichzeitiger Einsendung eines vom Transportunternehmer und dem Auftraggeber unterzeichneten Schadenprotokolls zu melden. Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers.
8. Gerichtsstand
Rechtliche Unwirksamkeit eines Teiles dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlung ist ausschließlich das für Salzburg zuständige Gericht. Es kommt ausschließlich österreichisches materielles Recht zur Anwendung. Die Anwendung einzelner oder sämtlicher Bestimmungen des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.